RS Vwgh 1996/8/29 94/09/0230

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
LDG 1984 §92;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/08/0244

Rechtssatz

Die dem Einleitungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines Bescheides ist nämlich nicht für sich allein, sondern iVm der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (Hinweis E 11.4.1996, 94/09/0241 sowie "zur Umgrenzungsfunktion" des Einleitungsbeschlusses das E 26.11.1992, 92/09/0101, VwSlg 13748 A/1992).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090230.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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