RS Vwgh 1996/8/29 95/06/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die Zustellung eines an 2 an derselben Adresse wohnhafte Personen (hier: Mutter und Sohn) adressierten Bescheides an die Mutter muß als wirksam angesehen werden, hat sie doch die Sendung persönlich übernommen und dies offensichtlich als Empfängerin und nicht etwa für den (ebenfalls in der Anschrift genannten Sohn) als Ersatzempfängerin (Hinweis E 27.6.1995, 94/04/0206, zur Möglichkeit der Ersatzzustellung auch bei Doppeladressierung). Insofern scheidet aber eine Heilung des Zustellmangels bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (Hinweis E 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060128.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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