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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer KurzparkzonenV wegen Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung einer gesetzlichen Interessenvertretung bei Erlassung einer solchen Verordnung (hier: keine Anhörung der Rechtsanwaltskammer)Rechtssatz
Die in §1 der KurzparkzonenV des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.01.92, Z VI - 10402/1991-B/STV, enthaltene Wortfolge "Fallmerayerstraße, ostseitig, zwischen Anichstraße und Maximilianstraße" war gesetzwidrig.
Entsprechend den schon im Erk. VfSlg. 9818/1983 ausgebreiteten, nicht wiederholungsbedürftigen Erwägungen wäre es dem Gemeinderat, weil angesichts der beim sogenannten Gerichtsgebäude gegebenen örtlichen Verhältnisse berufliche Interessen der Rechtsanwälte im allgemeinen berührt werden, oblegen, die Tiroler Rechtsanwaltskammer vor der Erlassung seiner Verordnung anzuhören; daß eine zeitliche (und zwar mit 60 Minuten festgelegte) Begrenzung des Parkens vor einem derartigen, zahlreiche Justizbehörden beherbergenden (zentral gelegenen) Gebäude die Angehörigen des Berufsstandes der Rechtsanwälte im Sinne einer Beschränkung ihrer Berufsausübung berührt, ist nämlich im grundsätzlichen nicht anders zu beurteilen als der dem zitierten Erkenntnis zugrundegelegene Fall eines Halteverbotes entlang einer Front des Justizpalastes in Wien.
(Anlaßfall: E v 17.06.94, B1571/93; Quasi-Anlaßfälle:
E v 20.06.94, B1572/93, B1573/93, B1574/93 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Schlagworte
Verordnungserlassung, Straßenpolizei, Kurzparkzone, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V65.1994Dokumentnummer
JFR_10059383_94V00065_01