RS Vwgh 1996/8/29 94/09/0230

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
LDG 1984 §92;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/08/0244

Rechtssatz

Verweist der Einleitungsbescheid (Einleitungsbeschluß) nach § 92 LDG 1984 ausdrücklich auf die auch dem Besch zugegangene Disziplinaranzeige, wird diese damit Inhalt des Einleitungsbescheides. Geht aus der Disziplinaranzeige klar und in einer dem § 92 LDG 1984 entsprechenden Weise hervor, welches Verhalten dem Besch als Dienstpflichtverletzung angelastet und wie der solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt wird, liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 92 LDG 1984 vor.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090230.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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