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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §93 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/08/0244Rechtssatz
Mit dem Verhandlungsbeschluß wird der Gegenstand des Disziplinarverfahrens, also Inhalt und Umfang der Anschuldigung(en) festgelegt. Damit wird einerseits klargelegt, welche Verhaltensweisen nicht zu erörtern sind und andererseits, zu welchen Vorwürfen dem Besch Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung in der mündlichen Verhandlung gegeben werden wird (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090230.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016