RS Vwgh 1996/8/29 94/09/0230

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §93 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/08/0244

Rechtssatz

Mit dem Verhandlungsbeschluß wird der Gegenstand des Disziplinarverfahrens, also Inhalt und Umfang der Anschuldigung(en) festgelegt. Damit wird einerseits klargelegt, welche Verhaltensweisen nicht zu erörtern sind und andererseits, zu welchen Vorwürfen dem Besch Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung in der mündlichen Verhandlung gegeben werden wird (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090230.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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