RS Vwgh 1996/8/29 96/06/0109

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §30 Abs4;

Rechtssatz

Nach der (nicht taxativen) Aufzählung in § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 ist zu erkennen, daß den Nachbarn jedenfalls hinsichtlich der Bauhöhe und der Abstände von Gebäuden ein subjektives öffentliches Recht zukommen soll. Der Umstand, daß die Bebauungsdichte (Baudichte) nicht genannt wurde, läßt den Schluß zu, daß dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht eingeräumt werden sollte. Hinsichtlich der Bebauungsdichte steht dem Nachbarn nur dann ein Rechtsanspruch zu, wenn mittels Bebauungsdichte gleichzeitig Abstände und/oder Gebäudehöhen bestimmt werden (Hinweis E 13.6.1985, 85/06/0021, ergangen zur Tir BauO 1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060109.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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