Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Antragstellung determiniert grundsätzlich die Entscheidungskompetenz der Behörden. Dies ist aber nur dahingehend zu verstehen, daß mit der Antragstellung um Erteilung einer bestimmten Bewilligung (Baubewilligung, Widmungsbewilligung, Benützungsbewilligung etc) zum einen feststeht, um welches Verfahren es sich handelt, daß aber andererseits das vorgelegte Projekt von der Behörde auf seine Konsensfähigkeit nach allen im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Bauvorschriften zu prüfen ist. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist dort anzunehmen, wo sich aus einer Rechtsvorschrift ausnahmsweise die Verpflichtung des Antragstellers ableiten läßt, den Rechtsgrund seines Anspruches im Antrag zu nennen und damit die "Sache" des Verwaltungsverfahrens selbst auf diese Art einzugrenzen. Weder ist dies im Baurecht allgemein der Fall, noch kann den im Beschwerdefall anzuwendenden Vorschriften, insb § 41 TROG 1994, ein derartiger Inhalt entnommen werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungensachliche ZuständigkeitBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060200.X07Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016