RS Vwgh 1996/8/29 95/06/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1996
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §41 Abs2;
ROG Tir 1994 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Antragstellung determiniert grundsätzlich die Entscheidungskompetenz der Behörden. Dies ist aber nur dahingehend zu verstehen, daß mit der Antragstellung um Erteilung einer bestimmten Bewilligung (Baubewilligung, Widmungsbewilligung, Benützungsbewilligung etc) zum einen feststeht, um welches Verfahren es sich handelt, daß aber andererseits das vorgelegte Projekt von der Behörde auf seine Konsensfähigkeit nach allen im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Bauvorschriften zu prüfen ist. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist dort anzunehmen, wo sich aus einer Rechtsvorschrift ausnahmsweise die Verpflichtung des Antragstellers ableiten läßt, den Rechtsgrund seines Anspruches im Antrag zu nennen und damit die "Sache" des Verwaltungsverfahrens selbst auf diese Art einzugrenzen. Weder ist dies im Baurecht allgemein der Fall, noch kann den im Beschwerdefall anzuwendenden Vorschriften, insb § 41 TROG 1994, ein derartiger Inhalt entnommen werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungensachliche ZuständigkeitBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060200.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten