RS Vwgh 1996/8/29 95/06/0128

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
ZustG §1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Eine wirksame Zustellung kann zwar durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ob die Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstellt, hängt davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060128.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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