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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Eine wirksame Zustellung kann zwar durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ob die Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstellt, hängt davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060128.X04Im RIS seit
20.11.2000