RS Vwgh 1996/8/29 96/06/0103

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §27 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Zustimmung des Grundeigentümers muß "liquid" vorliegen, dh es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat (Hinweis E 11.9.1986, 86/06/0080). Die Zustimmung des Miteigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, dh die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, daß die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muß nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen (Hinweis E 30.6.1987, 86/05/0109).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060103.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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