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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Zustimmung des Grundeigentümers muß "liquid" vorliegen, dh es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat (Hinweis E 11.9.1986, 86/06/0080). Die Zustimmung des Miteigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, dh die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, daß die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muß nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen (Hinweis E 30.6.1987, 86/05/0109).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060103.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013