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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Anfertigung einer Kopie anläßlich einer Akteneinsicht kann nicht die formelle Zustellung des Bescheides bewirken. Daran vermag auch der Hinweis, die Zustellung einer Kopie des Bescheides bewirke keine Rechtswidrigkeit, da die Unterschrift des Behördenvertreters auf dem Original eigenhändig beigesetzt sei, nichts zu ändern.
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060128.X05Im RIS seit
20.11.2000