RS Vwgh 1996/8/29 95/06/0128

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
ZustG §1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die Anfertigung einer Kopie anläßlich einer Akteneinsicht kann nicht die formelle Zustellung des Bescheides bewirken. Daran vermag auch der Hinweis, die Zustellung einer Kopie des Bescheides bewirke keine Rechtswidrigkeit, da die Unterschrift des Behördenvertreters auf dem Original eigenhändig beigesetzt sei, nichts zu ändern.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060128.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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