RS Vwgh 1996/9/2 96/11/0226

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Veröffentlicht am 02.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §13a;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 1990 §36a Abs3;
WehrG 1990 §36a Abs5;
WehrG 1990 §36a Abs6;

Rechtssatz

Aus der Belehrung über die Nachweispflicht gem § 36a Abs 5 und Abs 6 WehrG 1990 ergibt sich keine Verpflichtung der Beh, die Einbringung eines weiteren Aufschiebungsantrages oder Befreiungsantrages abzuwarten. Es besteht auch keine Pflicht der Beh, Wehrpfl zur Stellung von (weiteren) Befreiungsanträgen anzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110226.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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