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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Aus der Belehrung über die Nachweispflicht gem § 36a Abs 5 und Abs 6 WehrG 1990 ergibt sich keine Verpflichtung der Beh, die Einbringung eines weiteren Aufschiebungsantrages oder Befreiungsantrages abzuwarten. Es besteht auch keine Pflicht der Beh, Wehrpfl zur Stellung von (weiteren) Befreiungsanträgen anzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110226.X01Im RIS seit
20.11.2000