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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1988;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/09/30 AW 94/15/0027 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Haftung für Abgabenschuldigkeiten - Zwingende öffentliche Interessen können der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch entgegenstehen, wenn der Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, den die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, bewirkt, daß die Einbringlichkeit einer Geldforderung gefährdet wird. Würde bei Einkommensverhältnissen oder Vermögensverhältnissen des Geldschuldners, die ihm die Abstattung der (unbesicherten) Geldforderung nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und auch nicht auf neu auftauchende bzw dem Geldschuldner zufallende Vermögenswerte greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (Hinweis B 14.9.1994, AW 94/15/0024).
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996150022.A01Im RIS seit
20.11.2000