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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §64 Abs5;Rechtssatz
Da zwar durch die Inhaftierung kein neuer Hauptwohnsitz am Haftort begründet wird, jedoch ein bestehender Hauptwohnsitz (hier: in Österreich) durch Inhaftierung nicht verloren geht, sind Haftzeiten in die Frist gemäß § 64 Abs 5 KFG einzubeziehen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110217.X01Im RIS seit
11.07.2001