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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §152 Abs6;Rechtssatz
Dem im § 152 Abs 6 erster Fall GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" kann - wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat (Hinweis E 25.4.1995, 94/04/0200) - keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung iSd für die Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (§ 77 Abs 1 GewO 1973 und § 84 GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschaft mangels einer weiteren gesetzlichen Determinierung ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040148.X01Im RIS seit
20.11.2000