RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0149

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §359b;

Rechtssatz

Eine gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage setzt ebenso wie eine (positiver) feststellender Bescheid nach § 359b Abs 1 GewO 1994, der nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid darstellt, die Zustimmung des Grundeigentümers zu diesem Vorhaben nicht voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040149.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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