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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359 Abs1;Rechtssatz
Eine gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage setzt ebenso wie eine (positiver) feststellender Bescheid nach § 359b Abs 1 GewO 1994, der nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid darstellt, die Zustimmung des Grundeigentümers zu diesem Vorhaben nicht voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040149.X03Im RIS seit
11.07.2001