RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0134

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Partei, sich über die Rechtslage ausreichend zu informieren. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist der dem Rechtsanwalt des Antragstellers unterlaufene Rechtsirrtum über die zu lösende Rechtsfrage, wieviele Ausfertigungen der VwGH-Beschwerde in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages beim VwGH einzubringen sind, auf ein Mißverständnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Rechtsanwaltsanwärter über die Art der gepflogenen Nachforschungen durch den Rechtsanwaltsanwärter zurückzuführen (Rückfrage bei der Behörde, und nicht wie behauptet beim VwGH) und daher als ein minderer Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 VwGG zu werten.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040134.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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