RS Vwgh 1996/9/3 95/08/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;
ASVG §502 Abs1;
ASVG §502 Abs6;
ASVGNov 41te;

Rechtssatz

Soll der während der anzurechnenden Zeit erlittene Nachteil im Entgang der Schulbildung bestehen, ist dies mit dem Begriff der Arbeitslosigkeit iSd § 502 Abs 1 Satz 1 ASVG nicht umschreibbar. Die nicht nur demonstrative Aufzählung der in § 502 Abs 1 ASVG geregelten Tatbestände in § 502 Abs 6 ASVG läßt eine Einbeziehung von Zeiten, in denen der Begünstigungswerber aus Gründen des § 500 ASVG vom Besuch einer Schule oder Universität ausgeschlossen war, ohne zugleich auch einen der in § 502 Abs 1 Satz 1 ASVG vertypten Nachteile erlitten zu haben, auch nach der Rechtslage nach der 41ten ASVG-Novelle, BGBl 1986/111, nicht zu (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080255.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten