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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Soll der während der anzurechnenden Zeit erlittene Nachteil im Entgang der Schulbildung bestehen, ist dies mit dem Begriff der Arbeitslosigkeit iSd § 502 Abs 1 Satz 1 ASVG nicht umschreibbar. Die nicht nur demonstrative Aufzählung der in § 502 Abs 1 ASVG geregelten Tatbestände in § 502 Abs 6 ASVG läßt eine Einbeziehung von Zeiten, in denen der Begünstigungswerber aus Gründen des § 500 ASVG vom Besuch einer Schule oder Universität ausgeschlossen war, ohne zugleich auch einen der in § 502 Abs 1 Satz 1 ASVG vertypten Nachteile erlitten zu haben, auch nach der Rechtslage nach der 41ten ASVG-Novelle, BGBl 1986/111, nicht zu (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0318).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080255.X03Im RIS seit
11.07.2001