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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/31 92/08/0013 1Stammrechtssatz
Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der
Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0318, 0319, 0320; E 17.5.1990, 90/08/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080283.X02Im RIS seit
08.01.2002