RS Vfgh 1994/6/20 B1815/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1994
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Sbg GVG 1986 §9 Abs1 Z3
Sbg RaumOG 1977 §12 Abs1 Z6

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs; Bestehen eines Zweitwohnsitzes kein Hindernis für Begründung eines weiteren Zweitwohnsitzes nach dem Sbg GVG 1986

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des §9 Abs1 Z3 Sbg GVG 1986 ergibt sich, daß die "Begründung eines Zweitwohnsitzes" nur im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnmöglichkeit durch ein Rechtsgeschäft gesehen werden kann, das gemäß §8 Abs1 Sbg GVG 1986 einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf. Die Beschwerdeführerin ist jedoch lediglich Mitbewohnerin einer im (Allein-)Eigentum ihres Ehegatten stehenden, als Zweitwohnsitz dienenden Eigentumswohnung.

Der Begriff des Zweitwohnsitzes ist, da er im Sbg GVG 1986 nicht definiert ist und auch den Gesetzesmaterialien für seine Auslegung nichts zu entnehmen ist, iS des Sbg RaumOG 1977 zu verstehen, auf das in §9 Abs1 Z3 Sbg GVG 1986 verwiesen wird. Wie aus §12 Abs1 Z6 iVm Abs7 Sbg RaumOG 1977 zu ersehen ist, dient ein Zweitwohnsitz dem nur zeitweiligen oder vorübergehenden Wohnbedürfnis. Es kommt daher bei der Prüfung des Vorliegens der in §9 Abs1 Z3 Sbg GVG 1986 umschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung keineswegs darauf an, ob der Antragsteller bereits einen Zweitwohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Gebiet des Bundeslandes Salzburg begründet hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Grundverkehrsrecht, Wohnsitz Zweit-, Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1815.1993

Dokumentnummer

JFR_10059380_93B01815_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten