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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Die Verweisungen auf die Begünstigungen der einzelnen Personengruppen in § 500 ASVG in der derzeit geltenden, seit der 33ten ASVG-Novelle, BGBl 1978/684, nicht mehr veränderten Fassung, sind redaktionell fehlerhaft, weil sie vor allem der Änderungen durch die 41te und die 44te ASVG-Nov, BGBl 1986/111 und 1987/609 (und hinsichtlich der ersten der im § 500 ASVG genannten Personengruppen schon der Neubezeichnung des ursprünglichen § 502 Abs 5 ASVG durch die 32te ASVG-Novelle, BGBl 1976/704) nicht angepaßt wurden (Hinweis E 10.11.1988, 87/08/0281). Welche Begünstigungen für welche der genannten Personengruppen gelten, ist daher im einzelnen anhand des § 501 ff ASVG zu beurteilen. In Verbindung mit diesen zeugt aber § 500 ASVG vom klaren Willen des Gesetzgebers, nur der Gruppe der aus den in § 500 ASVG genannten Gründen ausgewanderten Personen die Möglichkeit zu eröffnen, für Zeiträume bis zum 31.3.1959 begünstigt Versicherungszeiten zu erwerben. Diese Verschiedenbehandlung ist beabsichtigt. Eine analoge Anwendung nach dem Gesetzeswortlaut nur für Auswanderer geltender Begünstigungen auf eine Person, die dieser Personengruppe nicht angehört, kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080255.X01Im RIS seit
11.07.2001