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41/02 MelderechtNorm
AlVG 1977 §27 Abs2;Rechtssatz
Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird, dh, daß eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen, dh zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses, wozu auch das "Sichdarinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zählen, benützt (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0195, VwSlg 13500 A/1991). Es steht der Annahme der Unterkunftnahme nicht entgegen, wenn diese Person aus besonderen Gründen, wie etwa einer auswärtigen Arbeitsverrichtung, wobei an deren Ort eine Unterkunft besteht, nur am Wochenende in die Wohnung zurückkehrt (Hinweis E 5.9.1995, 92/08/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080283.X01Im RIS seit
08.01.2002