RS Vwgh 1996/9/3 95/08/0283

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

41/02 Melderecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs2;
AlVG 1977 §27 Abs4;
MeldeG 1991 §2 Abs1 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §3 Abs1;

Rechtssatz

Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird, dh, daß eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen, dh zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses, wozu auch das "Sichdarinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zählen, benützt (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0195, VwSlg 13500 A/1991). Es steht der Annahme der Unterkunftnahme nicht entgegen, wenn diese Person aus besonderen Gründen, wie etwa einer auswärtigen Arbeitsverrichtung, wobei an deren Ort eine Unterkunft besteht, nur am Wochenende in die Wohnung zurückkehrt (Hinweis E 5.9.1995, 92/08/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080283.X01

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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