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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Erscheint ein Schweigen des Zeugen auch bei seiner zwangsweisen Vorführung nicht ausgeschlossen, könnte in der Unterlassung seiner Vorführung dennoch ein Verfahrensmangel erblickt werden und zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn er wesentlich ist. Die Wesentlichkeit ist allerdings von der Behörde darzutun (Hinweis E 9.9.1988, 88/02/0138).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993080013.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011