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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AAV §21 Abs1;Rechtssatz
Der Zugang zu einem bzw von einem (engeren) Arbeitsbereich - innerhalb eines Betriebsraumes - ist, kein Ausgang iSd § 21 AAV. § 21 Abs 1 AAV stellt nämlich auf "Ausgänge" aus "Betriebsräumen und Betriebsgebäuden" ab. Ein "Raum" liegt aber schon nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes nur dann vor, wenn eine Fläche (zumindest teilweise) von WÄNDEN umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist (vgl § 60 Abs 1 lit a Wr BauO). Eine, wenn auch durch Betriebseinrichtungen abgegrenzte Fläche ist idS kein "Raum."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040145.X03Im RIS seit
11.07.2001