RS Vwgh 1996/9/3 95/04/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §21 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Zugang zu einem bzw von einem (engeren) Arbeitsbereich - innerhalb eines Betriebsraumes - ist, kein Ausgang iSd § 21 AAV. § 21 Abs 1 AAV stellt nämlich auf "Ausgänge" aus "Betriebsräumen und Betriebsgebäuden" ab. Ein "Raum" liegt aber schon nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes nur dann vor, wenn eine Fläche (zumindest teilweise) von WÄNDEN umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist (vgl § 60 Abs 1 lit a Wr BauO). Eine, wenn auch durch Betriebseinrichtungen abgegrenzte Fläche ist idS kein "Raum."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040145.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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