RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0001

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

In einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (hier: Waschplatz) schließt der Umstand, daß auf den Einsatz des ursprünglich vorgesehenen Dampfstrahlgerätes verzichtet wird, noch nicht aus, daß auch Waschvorgänge ohne Einsatz des Dampfstrahlgerätes geeignet sein können, die Nachbarn gefährdende oder belästigende Immissionen hervorzurufen. Es sind daher von der Behörde Feststellungen darüber zu treffen, in welcher Weise und unter Einsatz welcher technischer Hilfsmittel das Waschen der Kraftfahrzeuge auf dem Waschplatz stattfinden soll und welche auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkende Emissionen mit diesen Arbeitsvorgängen verbunden sein werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040001.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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