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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Während nach der Rechtslage vor der GewRNov 1992 das Vorliegen eines Ausschlußgrundes gem § 13 GewO 1973 nicht gem § 340 Abs 7 GewO 1973 festzustellen, sondern der Ausschluß von der Gewerbeausübung gem § 13 GewO 1973 zu verfügen war (Hinweis E 18.10.1988, 87/04/0111), tritt nach § 13 GewO 1994 bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle normierten Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes ipso iure, also ohne Zwischenschaltung eines konstitutiven Verwaltungsaktes ein. Seit dem Inkrafttreten der GewRNov 1992 ist daher für einen behördlichen konstitutiven Ausspruch des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes kein Raum mehr (Hinweis E 21.3.1995, 94/04/0231).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040181.X01Im RIS seit
25.01.2001