RS Vwgh 1996/9/3 96/08/0205

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;
ASVG §67 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0133 E 25. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung der Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. (Hinweis auf Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 159 und Teschner-Fürböck, Anmerkung 2a zu § 68 ASVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080205.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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