RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §359b;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/07/16 96/04/0118 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren gem § 359b GewO 1994 obliegt der Schutz der öffentlichen Interessen (nur) der Behörde von Amts wegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und gesetzlichen Verantwortlichkeit; es ist den Nachbarn keine Stellung eingeräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (Hinweis E 31.3.1992, 92/04/0038). Dem Umstand, ob die bescheidmäßige Feststellung nach § 359b Abs 1 GewO 1994 unmittelbar aufgrund des Genehmigungsansuchens (§ 353 GewO 1994), nach Durchführung eines behördlichen Lokalaugenscheins oder aber erst im Instanzenzug getroffen wurde, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu (Hinweis E 24.5.1994, 93/04/0092).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040149.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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