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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §366 Abs1;Rechtssatz
Der Einleitungssatz des § 366 Abs 1 GewO 1994 enthält keineswegs eine Gebotsnorm oder Verbotsnorm, sondern erklärt vielmehr lediglich das in den nachfolgenden Ziffern dieser Gesetzesstelle als gesetzwidrig normierte Verhalten für strafbar.
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040069.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008