RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0069

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Der Einleitungssatz des § 366 Abs 1 GewO 1994 enthält keineswegs eine Gebotsnorm oder Verbotsnorm, sondern erklärt vielmehr lediglich das in den nachfolgenden Ziffern dieser Gesetzesstelle als gesetzwidrig normierte Verhalten für strafbar.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040069.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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