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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Das von Personen, die nicht Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 sind, zu erfüllende Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ihr Aufenthalt nicht durch die Rechtsordnung gedeckt ist (hier: Der Nachbarschutz tritt erst mit der Benützungsbewilligung für das auf der Liegenschaft des Nachbarn stehende Wohnhaus ein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040162.X02Im RIS seit
20.11.2000