RS Vwgh 1996/9/3 95/04/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Das von Personen, die nicht Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 sind, zu erfüllende Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ihr Aufenthalt nicht durch die Rechtsordnung gedeckt ist (hier: Der Nachbarschutz tritt erst mit der Benützungsbewilligung für das auf der Liegenschaft des Nachbarn stehende Wohnhaus ein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040162.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten