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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 348 Abs 1 GewO 1994 steht der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft lediglich das Recht auf Erstattung eines Gutachtens und auf Erhebung der Berufung gegen einen diesem Gutachten widersprechenden Bescheid zu. Sie ist daher nicht Partei dieses Verfahrens (vgl diesbezüglich zur alten Rechtslage B 29.9.1976, 2067,2068/76).
Schlagworte
Gewerberecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040027.X01Im RIS seit
24.01.2001