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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde von einer Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden mangels Vorliegen von innerhalb der Beschwerdefrist gefaßten Beschlüssen der zuständigen Gemeinderäte zur Beschwerdeerhebung bzw mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung in Form einer dringenden Verfügung seitens der BürgermeisterRechtssatz
Selbst dann, wenn der Zeitraum zwischen der "Beschlußfassung" im Verwaltungsausschuß und dem Ende der Frist für die Einbringung der Höchstgerichtsbeschwerden tatsächlich "relativ kurz" gewesen sein sollte, ist den beschwerdeführenden Gemeinden entgegenzuhalten, daß es ihnen zuzumuten gewesen wäre, die grundsätzliche Einigung (betreffend Beschwerdeerhebung) im Verwaltungsausschuß schon zu einem Zeitpunkt herbeizuführen, der eine nachfolgende Einberufung der jeweiligen Gemeinderatssitzung zwecks (eigentlicher) Beschlußfassung innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist ermöglicht hätte. Im übrigen wären die einzelnen Gemeinderäte nicht gehindert gewesen, die Einbringung der Höchstgerichtsbeschwerden für ihre Gemeinde - unabhängig von der gemeinsamen Willensbildung im Verwaltungsausschuß der Verwaltungsgemeinschaft - (rechtzeitig) zu beschließen.
Es sind keine Umstände erkennbar, durch welche "ein Beschluß des zuständigen Organes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht mehr herbeigeführt werden" hätte können (s. etwa VfSlg. 10646/1985). Die Voraussetzungen für eine dringende Verfügung der Bürgermeister gemäß §73 Abs1 Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 waren nicht gegeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Bürgermeister, Gemeinderat, Vertretung nach außen (Gemeinderecht)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B567.1994Dokumentnummer
JFR_10059380_94B00567_01