RS Vwgh 1996/9/3 96/08/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 12 VwSlg 13383 A/1991 (hier: Diese Grundsätze lassen sich sinngemäß auch auf die Beurteilung der Art der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der klageweise geltendgemachten, von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängigen Entgeltsforderungen des Dienstnehmers übertragen. In einer solchen aus Anlaß der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung konnte der Dienstnehmer sowohl die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen)

Stammrechtssatz

Wenn und soweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines ArbN tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches nicht verpflichtet, die Anerkennung der beitragspflichtigen vor den beitragsfreien Ansprüchen zu vereinbaren. Die Grenze der Dispositionsfreiheit ist allerdings dort erreicht, wo ein höherer als der tatsächlich zustehende beitragsfreie Betrag verglichen würde, was auf eine Fehldeklaration hinausliefe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080022.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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