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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
In dem eine Anzeige nach § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994 betreffenden Verfahren nach § 345 Abs 8 Z 8 GewO 1994 kommt Nachbarn schließlich schon deshalb keine Parteistellung zu, weil § 356 Abs 3 GewO 1994 und § 356 Abs 4 GewO 1994 die Parteistellung der Nachbarn im Verfahren betreffend Betriebsanlagen abschließend regelt und darin eine solche Parteistellung in den genannten Verfahren nicht vorgesehen ist. Dem Nachbarn kommt somit auch hinsichtlich eines Ausspruches nach § 345 Abs 8 Z 8 GewO 1994 Berufungslegitimation nicht zu.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040042.X01Im RIS seit
20.11.2000