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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42;Rechtssatz
Nach Wortlaut und Zweck der durch die GewRNov 1988 geschaffenen (neuen) Regelung des § 356 Abs 3 GewO 1973 ist mit dieser Bestimmung - nach dem Vorbild des § 107 Abs 2 WRG - der endgültige Ausschluß auch solcher Nachbarn verbunden, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040257.X01Im RIS seit
12.11.2001