RS Vfgh 1994/6/20 B995/92

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
ASVG §69 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Versagung von Verzugszinsen für zu Unrecht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge; Verpflichtung zur Leistung von Vergütungszinsen aufgrund verfassungskonformer Gesetzesauslegung

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet, §69 Abs1 ASVG dahingehend auszulegen, daß im Falle der Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge für die wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsummen Vergütungszinsen, denen bereicherungsrechtlicher Charakter zukommt, in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten sind (siehe E v 20.06.94, G85/93). Die belangte Behörde hätte daher Vergütungszinsen zuzusprechen gehabt. Da die belangte Behörde durch ihre verfassungswidrige Auslegung des §69 Abs1 ASVG das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt hat, ist der Bescheid aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragspflicht (Sozialversicherung), Zinsen, Verzugszinsen (Sozialversicherung), Auslegung verfassungskonforme, Rückforderung (Sozialversicherung), VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B995.1992

Dokumentnummer

JFR_10059380_92B00995_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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