RS Vwgh 1996/9/3 96/08/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 10 VwSlg 13383 A/1991

Stammrechtssatz

§ 11 Abs 2 ASVG erlaubt nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen; bezeichnen Arbeitgeber und ArbN Lohnbestandteile daher unrichtig als beitragsfrei (§ 49 Abs 3 ASVG), so ist die Behörde daran nicht gebunden, sondern hat die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080022.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten