RS Vwgh 1996/9/3 96/08/0059

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/09/24 91/05/0131 1

Stammrechtssatz

Eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nicht verbesserungsfähig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Schlagworte

Mängelbehebung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080059.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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