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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §353;Rechtssatz
Da, wie sich aus § 78 Abs 1 GewO 1994 ergibt, grundsätzlich eine genehmigungsbedürftige Betriebsanlage nur nach Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung errichtet und betrieben werden darf, handelt es sich beim Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040189.X01Im RIS seit
11.07.2001