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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1994 muß, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.
Schlagworte
Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040093.X01Im RIS seit
20.11.2000