RS Vwgh 1996/9/3 93/08/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/15 91/08/0077 7 (hier: Auf Grund der inhaltlichen Verschränkung der ärztlichen Tätigkeiten als angestellter ärztlicher Ordinationsassistent und der mündlich vereinbarten Vertretung des Dienstgebers - auch als Gemeindearzt - waren mangels objektiver Trennbarkeit dieser Tätigkeiten die dabei erzielten Zahlungen als Beitragsgrundlage aus der Tätigkeit als angestellter Arzt zu werten).

Stammrechtssatz

Arbeitsrechtlich ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - nicht ausgeschlossen. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an (hier:

Beschäftigungsverhältnis als Lagerhalter und gleichzeitige Tätigkeit als Autovertreter bei ein- und demselben Arbeitgeber).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Ärzte und Tierärzte Entgelt Begriff Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993080267.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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