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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/15 91/08/0077 7 (hier: Auf Grund der inhaltlichen Verschränkung der ärztlichen Tätigkeiten als angestellter ärztlicher Ordinationsassistent und der mündlich vereinbarten Vertretung des Dienstgebers - auch als Gemeindearzt - waren mangels objektiver Trennbarkeit dieser Tätigkeiten die dabei erzielten Zahlungen als Beitragsgrundlage aus der Tätigkeit als angestellter Arzt zu werten).Stammrechtssatz
Arbeitsrechtlich ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - nicht ausgeschlossen. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an (hier:
Beschäftigungsverhältnis als Lagerhalter und gleichzeitige Tätigkeit als Autovertreter bei ein- und demselben Arbeitgeber).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Ärzte und Tierärzte Entgelt Begriff ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993080267.X01Im RIS seit
22.05.2001