RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §370 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewRNov 1992 Art4 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/04/0208 1 (hier: Daß der zur Last gelegte Tatzeitraum teils vor, teils nach dem Inkrafttreten der GewRNov 1992 liegt, ist mangels relevanter Änderung der Rechtslage ohne Einfluß)

Stammrechtssatz

Wie sich aus § 9 Abs 1 VStG ergibt, ist die Bestimmung des § 9 VStG nur subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 370 Abs 2 GewO 1973 sind daher für den Bereich des Gewerberechtes Geldstrafen und Arreststrafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 17.5.1988, 87/04/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040052.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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