RS Vwgh 1996/9/3 96/04/0054

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Zwar berechtigt eine Postvollmacht nicht zur Vertretung in einem Verwaltungsverfahren, allerdings schließt die Erklärung in der Berufung, es sei eine Postvollmacht erteilt worden, nicht zwingend aus, daß daneben auch eine Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren insbesondere zur Erhebung einer Berufung, erteilt wurde.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040054.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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