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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Zwar berechtigt eine Postvollmacht nicht zur Vertretung in einem Verwaltungsverfahren, allerdings schließt die Erklärung in der Berufung, es sei eine Postvollmacht erteilt worden, nicht zwingend aus, daß daneben auch eine Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren insbesondere zur Erhebung einer Berufung, erteilt wurde.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040054.X02Im RIS seit
20.11.2000