RS Vwgh 1996/9/3 95/04/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/23 93/17/0099 2

Stammrechtssatz

Enthält der Spruch eines Bescheides die Entscheidung darüber, daß ein Antrag bzw die Berufung gegen einen Bescheid nicht dem Antragsteller bzw dem Berufungswerber zuzurechnen sei, so besteht die Möglichkeit, daß der Antragsteller bzw der Berufungswerber in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist (Hinweis: E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040197.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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