RS Vfgh 1994/6/20 B254/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1994
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RAO §9 Abs1
StGB §111

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine Verfassungswidrigkeit durch die Unterlassung einer analogen Anwendung des im Strafrecht beim Tatbestand der üblen Nachrede geregelten Wahrheitsbeweises im vorliegenden Disziplinarverfahren

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde §9 Abs1 RAO dahin versteht, daß einer Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche, beleidigende und unsachliche Äußerungen den Anordnungen dieser Gesetzesstelle widersprechen, wird damit dem Gesetz weder ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, beleidigende Schreibweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B254.1993

Dokumentnummer

JFR_10059380_93B00254_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten