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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine Verfassungswidrigkeit durch die Unterlassung einer analogen Anwendung des im Strafrecht beim Tatbestand der üblen Nachrede geregelten Wahrheitsbeweises im vorliegenden DisziplinarverfahrenRechtssatz
Wenn die belangte Behörde §9 Abs1 RAO dahin versteht, daß einer Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche, beleidigende und unsachliche Äußerungen den Anordnungen dieser Gesetzesstelle widersprechen, wird damit dem Gesetz weder ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, beleidigende SchreibweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B254.1993Dokumentnummer
JFR_10059380_93B00254_01