RS Vwgh 1996/9/4 95/21/0815

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 94/08/0268 1

Stammrechtssatz

Ist durch die Aufnahme des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in den Vorspruch des Berufungsbescheides der Inhalt und Umfang des Berufungsbescheides klar und deutlich erkennbar, widerspricht es nicht dem Gesetz, wenn bei teilweiser Bestätigung eines erstinstanzlichen Bescheides jene Spruchelemente, die keine Abänderung erfahren, im Spruch des Berufungsbescheides nicht neuerlich angeführt werden.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210815.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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