Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/21 94/08/0268 1Stammrechtssatz
Ist durch die Aufnahme des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in den Vorspruch des Berufungsbescheides der Inhalt und Umfang des Berufungsbescheides klar und deutlich erkennbar, widerspricht es nicht dem Gesetz, wenn bei teilweiser Bestätigung eines erstinstanzlichen Bescheides jene Spruchelemente, die keine Abänderung erfahren, im Spruch des Berufungsbescheides nicht neuerlich angeführt werden.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210815.X01Im RIS seit
11.07.2001