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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0479/47 B 13. Februar 1948 VwSlg 317 A/1948 RS 2Stammrechtssatz
Wenn ein Bescheid nach § 62 Abs 4 AVG berichtigt wird, so ist die Beschwerdefrist dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210552.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010