RS Vwgh 1996/9/4 96/21/0315

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §13;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Ermittlungen beim örtlich zuständigen Bezirksgericht für sich allein können nicht als dem § 8 Abs 2 ZustG entsprechende Ermittlungen angesehen werden. Dem Bezirksgericht obliegt nämlich nicht die Evidenz der Aufenthaltsorte der im Sprengel wohnhaften Personen. Erhebungen über den Wohnungswechsel sind daher zweckmäßigerweise bei der ZUSTÄNDIGEN Meldebehörde (§ 13 MeldeG) oder durch Befragungen der nachfolgenden Wohnungsbenützer oder Nachbarn an der bisherigen Abgabestelle vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210315.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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