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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MeldeG 1991 §13;Rechtssatz
Ermittlungen beim örtlich zuständigen Bezirksgericht für sich allein können nicht als dem § 8 Abs 2 ZustG entsprechende Ermittlungen angesehen werden. Dem Bezirksgericht obliegt nämlich nicht die Evidenz der Aufenthaltsorte der im Sprengel wohnhaften Personen. Erhebungen über den Wohnungswechsel sind daher zweckmäßigerweise bei der ZUSTÄNDIGEN Meldebehörde (§ 13 MeldeG) oder durch Befragungen der nachfolgenden Wohnungsbenützer oder Nachbarn an der bisherigen Abgabestelle vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210315.X01Im RIS seit
20.11.2000