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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätetRechtssatz
Da die Beschwerde erst am 25.04.94 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, erweist sie sich als verspätet. Ihre Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte auf Gefahr der Beschwerdeführer. Die Post wurde in keinem Stadium in Anspruch genommen, sodaß auf die Frage einer allfälligen Nichteinrechnung des Postenlaufes gemäß §35 Abs2 VfGG nicht einzugehen war.
Ob die beschriebene Versäumung der Beschwerdefrist etwa auf bloß manipulative Umstände zurückzuführen ist (nämlich die Überreichung bei der im selben Gebäudekomplex befindlichen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofs, die Entgegennahme trotz der ausdrücklichen Adressierung an den Verfassungsgerichtshof), welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, war im Rahmen der vorgenommenen Prüfung der Prozeßvoraussetzungen nicht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B799.1994Dokumentnummer
JFR_10059380_94B00799_01