RS Vwgh 1996/9/4 95/21/0888

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrPolG 1954 §14 Abs1 Z4;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
VwGG §33a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0386 1 VwSlg 13914 A/1993

Stammrechtssatz

Mangels diesbezüglicher entscheidender Änderungen in der Rechtslage hält der VwGH auch nach dem Inkrafttreten des FrG 1993 an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß der Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Verfahrens auf Ausstellung eines (neuen) Sichtvermerkes ein unerlaubter ist, unabhängig davon, ob der Fremde vor oder nach Ablauf des Sichtvermerkes den Antrag auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes gestellt hat (Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0578). Daß ein Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes nach dem FrG 1993 auch im Inland gestellt werden kann, rechtfertigt keinswegs die Annahme, "daß die Aufenthaltsberechtigung auch während des anhängigen Sichtvermerksverfahrens gegeben ist".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210888.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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