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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §15 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0386 1 VwSlg 13914 A/1993Stammrechtssatz
Mangels diesbezüglicher entscheidender Änderungen in der Rechtslage hält der VwGH auch nach dem Inkrafttreten des FrG 1993 an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß der Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Verfahrens auf Ausstellung eines (neuen) Sichtvermerkes ein unerlaubter ist, unabhängig davon, ob der Fremde vor oder nach Ablauf des Sichtvermerkes den Antrag auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes gestellt hat (Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0578). Daß ein Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes nach dem FrG 1993 auch im Inland gestellt werden kann, rechtfertigt keinswegs die Annahme, "daß die Aufenthaltsberechtigung auch während des anhängigen Sichtvermerksverfahrens gegeben ist".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210888.X01Im RIS seit
20.11.2000