RS Vwgh 1996/9/4 95/21/1209

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Wurde ein Fremder wegen unerlaubten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft, so setzt die durch § 18 Abs 1 FrG 1993 gebotene Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens eine Feststellung seines jeweils unerlaubten und des nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthaltes voraus (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0272; E 17.4.1996, 95/21/0075). Hiebei wird das Gewicht des in Form eines unerlaubten Aufenthaltes gesetzten Fehlverhaltens durch einen nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthalt reduziert (Hinweis E 22.11.1995, 95/21/0016). Diese Überlegungen treffen auch auf durch unrichtige Angaben iSd § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 (Hinweis E 15.12.1995, 95/21/0007) und auf durch eine rechtsmißbräuchlich eingegangene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erworbene fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen und nachfolgend ohne Rechtsmißbrauch erworbene solche Berechtigungen zu. Im Rahmen der durch § 18 Abs 1 FrG 1993 gebotenen Gefährlichkeitsprognose hat sich die Behörde in einem solchen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die aus der jeweils festgestellten bestimmten Tatsache abgeleitete Gefährlichkeit des Fremden noch vorliegt, insbesondere ob sein nunmehriger Aufenthalt auf einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten beruht oder ob der Rechtsmißbrauch bereits mehrere Jahre zurückliegt und sich der Fremde seither wohl verhalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995211209.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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